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WEKA (aga) | News | 05.01.2012
Kommunalsteuer bei begünstigter Auslandstätigkeit
Die Neuregelung der begünstigten Auslandsmontage sieht eine 60% Befreiung der laufenden Einkünfte aus der Auslandstätigkeit vor. Diese Regelung gilt auch für die Kommunalsteuer.
Lohnsteuer
Vom laufenden monatlichen Bruttolohn aus der begünstigten Auslandstätigkeit ist zuerst der darauf entfallende SV-Anteil abzuziehen. Der so ermittelte Betrag kann zu 60 % lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
Die Begünstigung ist mit der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2012: EUR 4.230,–) gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist für die Begünstigung die tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2012: EUR 141,–) heranzuziehen.
Nicht steuerbare Ersätze gem § 26 EStG und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60- %-Grenze einzubeziehen.
Sonstige Bezüge gem § 67 EStG (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind von der Befreiung nicht erfasst und können nicht begünstigt abgerechnet werden.
Überstunden und SEG-Zulagen können bei Inanspruchnahme der Befreiung nicht nach § 68 EStG lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
Kommunalsteuer
Liegt eine begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG) vor, so sind 60 % der Bruttobezüge von der Kommunalsteuer befreit. Die restlichen 40 % der laufenden Auslandsbezüge sind jedoch kommunalsteuerpflichtig. Die sonstigen Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG werden jedoch immer bei der Ermittlung der KommSt-Bmgl eingerechnet.
Die bei der Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gilt jedoch nicht für die Kommunalsteuer.
Beispiel: Kommunalsteuer bei begünstigter Auslandstätigkeit
Ein Dienstgeber beschäftigt zwei Dienstnehmer, die von Mai bis Juli 2012 auf einer Baustelle in Sofia tätig werden. Ein Bauarbeiter erhält monatlich EUR 3.500,00 brutto, der andere EUR 4.600,00 brutto. Beide erhalten Reisekostenersätze (§ 26 EStG nicht steuerbar; KommSt-frei). Im Juni erhalten Sie eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 3.500,00 bzw EUR 4.600,00.
Es liegt eine begünstigte Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG) vor.
Abrechnung Juni 2012 (laufende Bezüge und Sonderzahlung) | |||
Laufende Bruttobezüge (insgesamt) | EUR 8.100,00 x 40 % | EUR | 3.240,00 |
Sonstige Bezüge (insgesamt) |
| EUR | 8.100,00 |
KommSt-Bmgl |
| EUR | 11.340,00 |
KommSt | EUR 11.340,00 x 3 % | EUR | 340,20 |