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Dokument-ID: 033047
2.
1. Unterabschnitt
Vorschrift
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)
2.
Örtliche Zuständigkeiten
1. Unterabschnitt
Arbeitsrechtssachen
§ 4.
idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008
(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
- in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
- der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
- das Unternehmen seinen Sitz hat,
- regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
- das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
- bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
- in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- die juristische Person ihren Sitz hat,
- die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
- der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
- der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel
- die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder
- der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.