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WEKA (aga) | News | 27.05.2021
Sind mündliche Gleitzeitvereinbarungen rechtlich zulässig?
Erfahren Sie in diesem Beitrag, ob Gleitzeit immer durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt werden muss und ob eine Gleitzeitvereinbarung gilt, wenn ein Punkt des Mindestinhalts fehlen sollte.
Allgemeines
Gleitzeit bedarf keiner kollektivvertraglichen Regelung, in Betrieben mit Betriebsrat ist jedoch die gleitende Arbeitszeit zwingend durch Betriebsvereinbarung zu regeln. In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer Einzelvereinbarung.
Schriftliche Vereinbarung
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, muss die Gleitzeit durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (vgl § 4b Abs 2 AZG).
Achtung:
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (vgl OGH 23.02.2021, 8 ObS 9/20m)
Mindestinhalt einer Gleitzeit(betriebs)vereinbarung
Der zwingende Mindestinhalt einer Gleitzeit(betriebs)vereinbarung besteht in der
- Dauer der Gleitzeitperiode,
- dem Gleitzeitrahmen,
- dem Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode und
- der Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.
Fehlt ein Punkt des Mindestinhalts, so ist die Gleitzeitvereinbarung unwirksam und es gelten die Normalarbeitszeitgrenzen gemäß § 3 Abs 1 AZG.
Hinweis
Bei unwirksamen Gleitzeitvereinbarungen sind daher Überschreitungen der Arbeitszeit wieder als zuschlagspflichtige Überstunden zu werten (vgl OGH 8ObS9/20m). In aller Regel wird es diesbezüglich zu Überstundennachzahlungen kommen. Auf die möglichen Folgen einer verwaltungsstrafrechtlich relevanten Unterentlohnung gem § 29 LSD-BG wird hingewiesen.