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Andreas Gerhartl | News | 27.05.2019
Berechnung des Wochengeldes bei Beschäftigung auch in Deutschland
Der OGH entschied kürzlich über die Berechnung des Anspruches auf Höhe des Wochengeldes bei Vorliegen von Beschäftigungszeiten sowohl in Österreich als auch in Deutschland.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war die (in Österreich wohnhafte) Klägerin von 1. Jänner 2015 bis 31. August 2017 in Deutschland beschäftigt. Ihr erstes Kind wurde am 8. März 2016 geboren. Daraufhin befand sie sich bis 25. Juli 2017 in Karenz. Von 26. Juli 2017 bis 31. August 2017 (Ende des Dienstverhältnisses) verbrauchte sie offenen Resturlaub und erhielt dafür ein Urlaubsentgelt von EUR 7.729,01.
Von 1. September 2017 bis 14. September 2017 war sie in Österreich bei einem österreichischen Dienstgeber beschäftigt und verdiente EUR 2.052,90 netto. Am 15. September 2017 nahm sie ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot bis 2. Oktober 2017 in Anspruch und beantragte bei der beklagten Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Wochengeld.
Höhe des Wochengeldanspruches
Strittig war die Höhe des Anspruches. Nicht zweifelhaft war dabei, dass (nur) der in Österreich erzielte Arbeitsverdienst als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war. Die Klägerin vertrat aber den Standpunkt, dass das in Österreich erzielte Einkommen auf die in Deutschland liegenden Beschäftigungszeiten hochzurechnen ist.
Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter war dagegen der Auffassung, dass der österreichische Verdienst durch sämtliche im Beobachtungszeitraum liegenden Tage zu dividieren ist. Der OGH nahm im Ergebnis einen vermittelnden Standpunkt ein.
Entscheidung des OGH
Der Versicherungsfall der Mutterschaft trat am 15. September 2017 (Beginn des vorzeitigen Beschäftigungsverbots) ein, sodass der für die Bemessung des Wochengelds maßgebliche Beobachtungszeitraum in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles (im konkreten Fall also im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. August 2017) lag. Die Besonderheit des konkreten Falles bestand daher darin, dass die Klägerin im gesamten Beobachtungszeitraum in Deutschland beschäftigt war. Lediglich im Monat, in dem der Versicherungsfall eintrat (September 2017), war sie in Österreich beschäftigt.
Dies hat zur Folge, dass die auf den Beobachtungszeitraum entfallenden Beschäftigungstage (in Deutschland) für die Berechnung des Wochengeldanspruchs von der Gesamtzahl der im Beobachtungszeitraum liegenden Kalendertage abzuziehen (zu neutralisieren) sind. Dies gilt aber nicht für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschreitet.
Im konkreten Fall waren daher von den insgesamt im Beobachtungszeitraum liegenden 92 Kalendertagen (1. Juni 2017 bis 31. August 2017) 37 Kalendertage (26. Juli 2017 bis 31. August 2017) abzuziehen. Übrig blieben somit die im Beobachtungszeitraum zugebrachten 55 Kalendertage der Karenz (1. Juni 2017 bis 25. Juli 2017). Die Höhe des täglichen Wochengeldes errechnete sich daher durch Division der Berechnungsgrundlage von EUR 2.025,90 durch die Anzahl von 55 Kalendertagen.
Allgemeines Fazit
Ausländische Beschäftigungszeiten haben bei der Berechnung der Höhe des Wochengeldes als "neutrale" Zeiten unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Beschäftigte während des Beobachtungszeitraums des § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG sowohl in Österreich als auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall in Deutschland) beschäftigt war. Für ausländische Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung gilt dies allerdings nicht, sofern der Urlaub die Dauer eines Monats überschreitet.
OGH 22.01.2019, 10 ObS 98/18m