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Praxiswissen
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Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“
Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ regelt die wesentlichen Mindestanforderungen an den Brandschutz von Gebäuden. Sie soll die Brandschutzstandards von Gebäuden für alle österreichischen Bundesländer vereinheitlichen.Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 294974 -
Verhinderung von Feuer- und Rauchausbreitung, Brandbekämpfung
Die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ normiert die technischen Vorkehrungen, um eine Feuer- und Rauchausbreitung innerhalb eines Bauwerkes hintanzuhalten. Dazu zählen Vorgaben betreffend Brandabschnitte, Trennwände und -decken etc.Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436482 -
Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Bauwerke
In ihrem Kapitel 4 formuliert die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, wann und wie brandabschnittsbildende Wände auszuführen sind, um das Übergreifen von Bränden auf andere Bauwerke zu verhindern.Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436721 -
Anforderungen an Flucht- und Rettungswege gem OIB-Richtlinie 2
Das Kapitel 5 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ regelt in Verbindung mit den Tabellen 2a, 2b und 3 die Anforderungen an Fluchtwege und Rettungswege.Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436730 -
Anforderungen an die Brandbekämpfung
Das Kapitel 6 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ normiert die Anforderungen an die Brandbekämpfung, insbesondere betreffend die Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr und die Versorgung mit Löschwasser.Clemens Purtscher - Michael Schmid | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 436758 -
Gebäudeklassen
Das OIB definiert in seinem Dokument „Begriffsbestimmungen“ ein System von insgesamt fünf Gebäudeklassen, die hier im Einzelnen vorgestellt werden.Michael Schmid - WEKA (red) - Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 493356 -
OIB-Richtlinie 2.3 – Grundsätzliche Anforderungen
Der Beitrag beschreibt den Geltungsbereich der OIB-Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ und die darin formulierten personellen Anforderungen.Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477767 -
Bauliche Anforderungen an Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Dieser Beitrag fasst jene baulichen Maßnahmen gemäß OIB-Richtlinie 2.3 zusammen, die für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m und nicht mehr als 90 m gelten.Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477785 -
Anforderungen an die Gebäudetechnik in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Die OIB-Richtlinie 2.3 normiert in ihren Punkten 2.11 bis 2.15 die Anforderungen an die Gebäudetechnik (Brandmelde- und Löschanlagen, Lüftung, Notstrom, Alarm, Funk), die in Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m gelten.Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477913 -
Anforderungen bei Fluchtniveau bis zu 32 m
Für Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m und höchstens 32 m gelten einige Anforderungen, die zusätzlich zu den Bestimmungen der vorangegangenen Beiträge einzuhalten sind.Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 477918