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ASchG – Geltungsbereich und Ausnahmen
Bestimmte Betriebe, wie zum Beispiel Bundesdienststellen oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sind explizit vom ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausgenommen. Auch können durch Bescheid explizite Ausnahmen vom ASchG und den dazugehörigen Verordnungen erwirkt werden.