© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Kontrolle und Überwachung
-
Videoüberwachung
Die Videoüberwachung zum alleinigen Zweck der Mitarbeiterkontrolle ist ausdrücklich verboten oder wenn die Mitarbeiter für den Großteil der Arbeitszeit vom Radius einer Kamera erfasst sind.Georg Fellner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 936070 -
Was ist bei der Überwachung von Betriebsarealen zu beachten?
Auch bei der (Video)Überwachung von Betriebsarealen ergeben sich durch die DSGVO zahlreiche Änderungen, über die Sie hier mehr erfahren können.Katharina Häusler | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 994615 -
Kennzeichnungs-, Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten
Beim Betrieb einer Videoüberwachung sind gewisse Pflichten einzuhalten. Dazu gehören die Kennzeichnungs-, Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten.Gernot Hobel | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1106868 -
Zustimmung des Betriebsrats bei Videoüberwachung
Ob eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig ist, ist letztlich von der Datenschutzbehörde zu prüfen.Raphael Albert | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 994750 -
Videoüberwachung, Bildaufnahmen
Videoüberwachung gilt im Rahmen der DSGVO und des DSG als Teilaspekt der „Bildaufnahme“ die auch die Aufnahme von damit verbundenen, akustischen Daten umschließt.Wolfgang Mader | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1030770