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Dokument-ID: 1010909

WEKA (bli) | News | 24.10.2018

Die neue Grenzwerteverordnung 2018 ist da!

Seit 25. September 2018 ist nun endgültig die neue Grenzwerteverordnung 2018 in Kraft. Die neuen und abgesenkten MAK-Werte müssen im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes unbedingt eingehalten werden.

Grenzwerteverordnung 2018

Mit der Novelle zur Grenzwerteverordnung (BGBl II Nr 254/2018) wurde die europäische 4. Richtgrenzwerte-Richtlinie (EU) 2017/164 umgesetzt. Dabei wurde die Verordnung umbenannt in Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018).

Verwirrung um die Grenzwerteverordnung

Ursprünglich wurde die Novelle bereits kurz davor in BGBl II Nr 238/2018 erlassen und dann überraschend 10 Tage später mit BGBl II Nr 246/2018 wieder zurückgenommen.

Mit BGBl II Nr 254/2018 wurde sie nun erneut kundgemacht, zur „Vorgängerversion“ (BGBl II Nr 238/2018) konnten keine Unterschiede festgestellt werden.

Neue und abgesenkte Grenzwerte 

Mit 25. September 2018 traten durch die Novelle nun 26 abgesenkte und neue MAK-Werte in Kraft, die es im Bereich des ArbeitnehmerInnenschutzes unbedingt zu beachten gilt, am besten zu unterschreiten.

Folgende Grenzwerte sind neu oder wurden herabgesenkt. Die geltende Gesamtliste ist abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2018_II_238/COO_2026_100_2_1552089.pdfsig).

Arbeitsstoff

 

Acrylaldehyd (Acrolein)

gesenkt

Acrylsäure

neu

Bisphenol A

gesenkt

Butandion 

neu

But-2-in-1,4-diol 

neu

Calciumhydroxid

gesenkt

Calciumoxid

gesenkt

Cyanide zB
Natriumcyanid,
Kaliumcyanid

gesenkt;
als CN berechnet

Cyanwasserstoff (Blausäuregas)

gesenkt

1,4-Dichlorbenzol

gesenkt

1,2-Dichlorethen

KZW gesenkt

Diphenylether

neuer KZW

Ethylacetat

gesenkt

2-Ethyl-1-hexanol

gesenkt

Glycerintrinitrat

gesenkt

Kohlenmonoxid

TMW gesenkt

Lithiumhydrid

gesenkt

Mangan und anorgan. Verbindungen

gesenkt;
als Mn berechnet

Nitroethan

gesenkt

Schwefeldioxid

gesenkt

Stickstoffdioxid

gesenkt

Stickstoffmonoxid

gesenkt

Terphenyl, teilweise hydriert (alle Isomeren)

neu

Tetrachlorethen („Per“)

gesenkt

Tetrachlormethan

gesenkt

Tetraethylsilikat

gesenkt

Änderung der H-Markierungen

Ab sofort sollen in der GKV nur Arbeitsstoffe mit einem „H“ markiert werden, die in hohem Maße durch die menschliche Haut in den Körper eindringen und damit eine beträchtliche Gesundheitsgefährdung darstellen. Bisher waren sehr viele Stoffe, auch jene die nur sehr schwach durch die Haut resorbiert werden, mit einem „H“ versehen, was es schwierig machte, die wirklich gefährlichen Stoffe von den anderen zu unterscheiden.

Anpassungen an die CLP-Einstufung

Die Hinweise auf eine krebserzeugende oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaft eines Arbeitsstoffes wurden in der GKV-Stoffliste und in den GKV-Anhängen III bzw VI aktualisiert.

Quelle: AUVA, Newsletter [gesundheit_betrieb], Joe Püringer, Ausgabe: 24. September 2018