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Dokument-ID: 937524
Aerosolpackungsverordnung
§ 5. Inverkehrbringen
Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- sie zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 versehen sind,
- sie mit den gemäß § 7 erforderlichen Aufschriften in deutscher Sprache und Symbolen versehen sind und
- eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 8 nicht festgestellt worden ist.