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Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
II. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitsstellen
§ 6. Fußböden in Betriebsräumen
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(4) In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 309/2004 aufgehoben.)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(8) (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)