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Dokument-ID: 071729
IX. ABSCHNITT
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
IX. ABSCHNITT
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen
§ 83. Trinkwasser
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.