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Dokument-ID: 047589
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 2. Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben
Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.