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Dokument-ID: 047614
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 28.
Wasseransammlungen über Tage, die den Grubenbetrieb gefährden können, sind abzuleiten oder sonst unschädlich zu machen. Haben sich solche Ansammlungen erst nachträglich gebildet, so sind die in gefährlicher Nähe umgehenden Grubenbaue bis zur durchgeführten Ableitung oder Unschädlichmachung des Wassers einzustellen.