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Dokument-ID: 047624
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 37.
(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, dass hiedurch niemand gefährdet wird.
(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, dass Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zu erfolgen, dass Personen nicht gefährdet werden.