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Dokument-ID: 047639
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 51. Füllen der Förderwagen
(1) Die Förderwagen dürfen nur so weit gefüllt werden, dass ihr Inhalt weder anstreifen noch herausfallen kann.
(Anm. d. Red.: § 51 Abs 1 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)
(2) Während des Stürzens in Bunker, Rollen oder Sturzschutte darf Vorrat aus diesen nur dann abgezogen werden, wenn sie entsprechend gefüllt sind.