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Dokument-ID: 047653

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 66. Haspel und Bremswerke

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Jeder Haspel muss mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muss für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.

(2) Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, dass der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.