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Dokument-ID: 047654
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 67.
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.
(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.