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Dokument-ID: 047658

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 71. Fördergestelle

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, dass niemand beim Betreten durchfallen kann.

(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodass sie während des Treibens nicht abrollen können.