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Dokument-ID: 047658
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 71. Fördergestelle
(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, dass niemand beim Betreten durchfallen kann.
(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodass sie während des Treibens nicht abrollen können.