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Dokument-ID: 047668
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 81.
(1) Das Feststellen oder Aufhängen des gelüfteten Bremshebels von Haspel- oder Bremswerken ist verboten. Die Hebelbelastung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der zuständigen Aufsichtsperson geändert werden.
(2) Die Maschinenwärter und Bremser müssen sich in jeder Schicht vor Beginn der Förderung davon überzeugen, dass die Bremsvorrichtung in sicherem Zustand ist. Die Förderung darf erst beginnen, nachdem etwaige Mängel beseitigt worden sind.