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Dokument-ID: 047669
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 82.
In Schächten und Bremsbergen darf der Sumpf und außerhalb der Seilfahrt das Fördergestell erst betreten werden, nachdem der Maschinenwärter oder Bremser durch Sprachrohr oder Fernsprecher verständigt worden ist.