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Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
4. Förderung in Rolllöchern und Rutschen
§ 95.
(1) Die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 3, 72 Abs. 1 und 73 gelten auch für Rolllöcher und Rutschen, soweit diese nicht unmittelbar an einem Arbeitsorte ausmünden.
(2) Die Einsturzöffnungen der Rolllöcher und Rutschen sind so einzurichten, dass Fördergefäße oder Menschen nicht hineinfallen können. Die Füllschnauzen an den Abzugsöffnungen dürfen nicht so weit vorragen, dass Vorbeifahrende sich daran verletzen können.
(3) Sonstige Verbindungen der Rolllöcher und Rutschen mit anderen Grubenräumen sind so zu verwahren, dass Hauwerk nicht herausfallen kann.
(4) Die Abfülleinrichtungen der Rolllöcher und Rutschen müssen gefahrlos bedient werden können.