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Dokument-ID: 047699
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 108. Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen
Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muss es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, dass kein Stück herabfallen kann.