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Dokument-ID: 047702
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 111. Fahrrutschen
(1) Die Rutschbäume der Fahrrutschen dürfen nicht stärker als 47 Grad geneigt sein.
(2) Wenn die Rutschen höher als 1,5 m über der Sohle geführt werden, sind entweder in angemessener Höhe über den Rutschbäumen beiderseits gleichlaufende Schutzbäume oder unter den Rutschbäumen Bühnen anzubringen, um ein Abstürzen der Fahrenden zu verhüten.