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Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 189. Abbau unter brandgefährlichen Halden
Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, dass ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.