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Dokument-ID: 047745

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 189. Abbau unter brandgefährlichen Halden

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Unter brandgefährlichen oder brennenden Halden ist der Abbau untersagt, sofern es nicht infolge der Mächtigkeit der Überlagerung ausgeschlossen ist, dass ein Haldenbrand auf das Flöz übergreift oder Brandgase in die Grube gezogen werden.