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Dokument-ID: 047770
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 211. Erzeugung des Wetterzuges
(1) Brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben müssen künstlich und ununterbrochen bewettert werden.
(2) Die Berghauptmannschaft kann natürliche Bewetterung gestatten, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die im Bedarfsfalle sofort eine künstliche Bewetterung ermöglichen.