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Dokument-ID: 047777
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 218. Aufsteigende Wetterführung
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.
(2) Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.
(Anm. d. Red.: § 218 Abs. 2 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)