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Dokument-ID: 047778
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 219. Wetterabteilungen
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist die Bewetterung so einzurichten, dass möglichst viele Abteilungen mit gesonderten Wetterströmen geschaffen werden. Diese Wetterabteilungen sind so voneinander zu trennen, dass das Überströmen von Wettern aus einer Abteilung in die andere vermieden wird.
(2) In einer Wetterabteilung dürfen nicht mehr als einhundert Mann gleichzeitig beschäftigt werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.