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Dokument-ID: 047783
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 224. Unmittelbare Bewetterung der Belegörter
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.