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Dokument-ID: 047785
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 226. Sonderbewetterung
(1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist an allen Belegörtern, wo Bläser angefahren werden können oder sonst wie das Auftreten schlechter Wetter zu befürchten ist, Sonderbewetterung vorzusehen, wenn die Orte nicht vom unmittelbaren Wetterstrom genügend wirksam bespült werden.
(2) Die Einrichtungen zur Sonderbewetterung sind so zu treffen, dass die vom Ort abgeführten Wetter nicht mit dem frischen Strom vermischt dem Orte nochmals zufließen können.