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Dokument-ID: 047786

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 227. Wettermessungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Haupt- und Teilwetterströme jeder selbständigen Grube allmonatlich zu messen. Dazu müssen an geeigneten Punkten Wettermessstellen eingerichtet sein. Neben der Menge der Wetter ist auch ihre Temperatur zu messen. Außerdem ist bei jeder Messung die Umlaufzahl und der wirksame Druckunterschied des Hauptlüfters sowie die Temperatur und der Luftdruck über Tage festzustellen.