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Dokument-ID: 047790
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 231. Fernsprechverbindungen
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Betriebskanzlei und eine Stelle nächst dem Tagkranz des Hauptförderschachtes mit geeigneten Punkten der Grube durch Fernsprecher zu verbinden.