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Dokument-ID: 047792
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 233. Vertretung des Betriebsleiters
In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben muss zur Vertretung des Betriebsleiters auch während kurzer Abwesenheit oder Verhinderungen eine geeignete Aufsichtsperson zur Verfügung stehen.