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Dokument-ID: 047796
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 236. Ausrichtung und Vorrichtung
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.