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Dokument-ID: 047797
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 237. Grubenausbau
In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.