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Dokument-ID: 047800

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 240. Grubenwasserleitungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muss eine solche Ausdehnung haben, dass jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann.