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Dokument-ID: 047800
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 240. Grubenwasserleitungen
In brandgefährdeten Grubenteilen sind ortsfeste Wasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten. Das Wasserleitungsnetz muss eine solche Ausdehnung haben, dass jede zugängliche Stelle des Grubenteiles mit Spritzschläuchen erreicht werden kann.