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Dokument-ID: 047825
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben
§ 266. Vermeidung von Staubentwicklung
In kohlenstaubgefährdeten Gruben ist beim Abbau, bei der Förderung und bei allen anderen Arbeiten unter Tage unnötige Kohlenstaubentwicklung zu vermeiden. Alles Kohlenhauwerk ist so rasch als möglich auszufördern.