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Dokument-ID: 047826
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 269. Spritzwasserleitungen
(1) In kohlenstaubgefährdeten Gruben sind ortsfeste Spritzwasserleitungen einzubauen und dauernd gebrauchsfertig zu erhalten.
(2) Das Wasserleitungsnetz muss eine solche Ausdehnung haben, dass von ihm aus alle Baue mit Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung befeuchtet werden können.
(3) Die Verwendung von gesundheitsschädlichem Wasser ist verboten.