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Dokument-ID: 047827
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 270. Befeuchtung der Grubenbaue
(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.
(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.