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Dokument-ID: 047829
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 272. Nasse Abschnitte
In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte geschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohlenstaub-Zündschlages zu verhindern.