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Dokument-ID: 047848
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 298. Ausbildung in der ersten Hilfeleistung
(1) In der ersten Behandlung Unfallverletzter und Erkrankter sind durch einen Arzt auszubilden:
- alle Mitglieder der Grubenwehren,
- auf Betrieben, die keine eigene Grubenwehr besitzen, 2 vom Hundert der Gesamtbelegschaft, mindestens aber so viele Personen, dass auf jede Schicht (jedes Drittel) wenigstens zwei entfallen,
- sämtliche Betriebsangestellte und Betriebsaufseher.
(2) Die in Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(Anm. d. Red.: § 298 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)