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Dokument-ID: 047861
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 328. Fremdsprachige Arbeiter
Fremdsprachige Arbeiter dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie der deutschen Sprache so weit mächtig sind, dass sie Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitarbeiter richtig auffassen und wiedergeben können.
(Anm. d. Red.: § 328 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)