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Dokument-ID: 047865

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 332.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen.