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Dokument-ID: 047872
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
XVIII. VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND ZUR UNFALLVERHÜTUNG
§ 338. Mannschaftsstube
Bei jedem Bergbau muss ein der Stärke der Belegschaft entsprechender Raum (Mannschaftsstube) vorhanden sein, in dem die Arbeiter sich umkleiden und aufhalten können. Dieser Raum muss rein, gut gelüftet und nötigenfalls geheizt sein.
(Anm. d. Red.: § 338 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)