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Dokument-ID: 1175995
9. Abschnitt
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
9. Abschnitt
Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 101a. Erleichterungen bei Betriebsübergaben
Im Fall einer Betriebsübergabe gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe:
- Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so darf die Mitteilung an das Arbeitsinspektorat nach § 10 Abs. 8 innerhalb dieses zweijährigen Zeitraums erfolgen.
- Der Arbeitsschutzausschuss ist abweichend von § 88 Abs. 5 erster Satz nur mindestens einmal innerhalb der zwei Jahre einzuberufen. Vorsitz, Einladung und Protokoll sind in diesem Zeitraum an keine Formerfordernisse gebunden, § 88 Abs. 4, Abs. 5 letzter Satz und Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 und 8 kommen nicht zur Anwendung.
(BGBl. I Nr. 56/2024)