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Dokument-ID: 498027
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 22f. Auflösung des Fonds
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
- kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
- das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
- der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
(2) Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß § 22d zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.
(BGBl. I Nr. 98/2012)