© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 504706
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
§ 3.
In einen Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen aufgenommen werden,
- die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärzte für Allgemeinmedizin, als Fachärzte oder als approbierte Ärzte berechtigt sind,
- die als Turnusärzte zumindest ein Jahr der Ausbildungszeit zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches bereits absolviert haben, oder
- die sich in Ausbildung zum Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin befinden.