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Dokument-ID: 035060
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)
§ 31. Zentrifugen
Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
- Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
- Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
- Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.