1. | (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1997) |
1a. | Inventurarbeiten an Samstagen Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von - Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
- Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahrc)
- Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
- Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.
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2. | Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden - in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zirkussen (XIV/1a);
- in Lichtspieltheatern (XIV/3);
- bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen (XIV/1b);
- bei Kongressen, kongreßähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen (XIII/11);
- in Museen und Ausstellungen (XIV/1c);
- in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrieben und Erholungszentren (XIII/6);
- bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen (XIII/7 und 9);
- in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (XV/1);
- bei Seilbahnen (XI/1e);
- in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten;
- in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren;
- in Trafiken, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind;
- das Feilbieten im Umherziehen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 53a GewO 1994
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3. | Blumengroßhandel Die unbedingt notwendigen Tätigkeiten im erforderlichen Zeitausmaß zur Verhütung der Gefahr des Verderbens von Blumen einschließlich der Zustellung an Betriebe im Sinne des Abschnittes I Z 2 lit. c. |
4. | Christbaumverkauf An Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr und den vorhergehenden Samstagen bis 20 Uhr. |
5. | Lebensmittelhandel - Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulieren, Kommissionieren und Magazinieren von Obst und Gemüse;
- die unbedingt notwendigen Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens oder der Wertminderung von sonstigen rasch verderblichen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten im erforderlichen Zeitausmaß.
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6. | Kraftfahrzeughandel Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen an Samstagen bis 18 Uhr. |
7. | Mineralölgroßhandel Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausnahme für Zustelldienste der Mineralölwirtschaft (XI/9) unbedingt erforderlich sind. |
8. | Antiquitätenmessen Verkauf von Antiquitäten im Rahmen von Antiquitätenmessen. |
9. | Vorführung von Großmaschinen und Fertigungsstraßen Vorführung schwer transportierbarer Großmaschinen und Fertigungsstraßen auf dem Werksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeugers im Zusammenhang mit Messen im Sinne des § 17 ARG. |