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Dokument-ID: 073343
5. HAUPTSTÜCK
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
5. HAUPTSTÜCK
DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
§ 29. Begriff
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.