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Dokument-ID: 073507
2. HAUPTSTÜCK
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
2. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT
§ 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.